T. berichtet aus der Strafhaft:
Ich habe über Monate immer mal wieder Zeitschriften oder Teile davon zugesendet bekommen. Es gab nie eine Beanstandung. Denn dies ist im übrigen durch §65 NJVollzG und durch obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Eines Tages war dann der Beamte M. der Meinung, es handele sich um eine nicht genehmigte Paketsendung, somit illegal zugesandt, somit einzuziehen. Meine Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Entscheidung beruhe, beantwortet der beante M. wie folgt: „Ich bin nicht verpflichtet, meine Entscheidung näher zu begründen, es steht ihnen frei, sich zu beschweren.“ Das tat ich dann auch.
Ich habe eine schriftliche Beschwerde bei der Anstaltsleitung mit Verweis auf die Gesetzes- und Rechtsprechungslage eingereicht. Mündliche Antwort: „Es ist kein Fehler feststellbar, der Beamte hat richtig gehandelt.“
Daraufhin habe ich dasselbe Beschwerdeschreiben mit neuer Adressierung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen geschickt – und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG gestellt. Acht Wochen später bekam ich Post vom Gericht: Die Anstalt teilt über das Gericht mit, sie habe den Vorgang nochmal geprüft und sei nun zu dem Schluss gekommen, die Zeitschriften seien nun doch aushändigungsfähig. Meine Beschwerde habe sich somit „erledigt“. Soweit so gut – für mich.
Allerdings: Zum einen existieren anscheinend informelle Absprachen zwischen der Anstalt und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Wenn man bedenkt, dass – wie in meinem Fall – Anstalt und Inhaftierter zwei Parteien im Rechtsstreit sind, ist es doch hochproblematisch, dass vom Landgericht nur eine einseitige Kommunikation zum weiteren Vorgehen stattfindet, also ohne Wissen und Mitsprache der anderen Partei (hier: ohne mich).
Vor allem bleibt in diesem Fall aber festzuhalten: Durch die Verhinderung eines Beschlusses zu meinem Antrag wurde ein Präzedenzfall vermieden! Einem Gefangenen wird die Erlaubnis, Zeitschriften zu beziehen, nun ein eingeräumt. Dem Rest wird es weiterhin erschwert und verweigert.