In seinen Briefen aus der JVA beschreibt Sascha S. die Arbeitsbedingungen in der JVA in Rosdorf wie folgt:
„In den Unternehmerbetrieben, welche ausschließlich auf Pensumsarbeiten spezialisiert sind, werden u.a. Kugelschreiber oder Schraubendreher montiert, ‚Kackröhrchen‘ zusammengebaut, Bügelbrettbezüge genäht und verpackt sowie Schrauben in Kartons gepackt. Diese Betriebe bilden hier die Mehrzahl (ca. Kapazität für 200 Gefangene). Dazu gibt es einen schulischen Sektor, einen Integrationskurs für Ausländer und die Möglichkeit im Reinigungssektor und der Anstaltsküche ‚Helferzertifikate‘ zu erwerben.
Seit dem Anfang des Jahres besteht zudem – nach dem 10 Jährigen Bestehen der Anstalt! – die Möglichkeit eine Vollausbildung als ‚Lager und Logistiker‘ zu absolvieren. Ansonsten gibt es noch einige Stellen als Hausarbeiter, Küchenhilfe, Hausmaler, Fensterputzer, Kammergehilfe und Arbeiter für Hilfsarbeiten im Garten/Außenanlagenbereich zu besetzen. Diese sind in der Mehrzahl nur von ‚vertrauenswürdigen‘ Insassen besetzt und setzten eine Drogenfreiheit voraus, wobei letzterer Aspekt gerade in dieser Anstalt nicht so eng gesehen wird, da die Anstalt ein massives Drogenproblem hat.
Die durchschnittliche Entlohnung der Arbeiten liegt in den U-Betrieben (Unternehmerbetrieben) bei 30 – 120 Euro im Monat und in den anderen Betrieben bei ca. 120 Euro. Das ist damit erklärt, dass in den U-Betrieben aus Pensum – also vorgegebene Menge in vorgegebener Zeit – vergütet wird und in den übrigen Betrieben auf Zeitlohn. Auch muss erwähnt werden, dass der Gesamtbetrag höher ausfällt aber in bestimmte ‚Geldarten‘ aufgeteilt wird.
Ein Beispiel: Ein Gefangener verdient insgesamt 400 Euro. Dann würden 228,57 Euro auf das sog. Überbrückungsgeld eingezahlt werden, worüber der Gefangene aber nicht verfügen kann, sondern welches für die Zeit nach seiner Entlassung gedacht ist. (Und auch bei etwaigen Ansprüchen gegenüber Behörden bei deren Berechnungen bei z.B. Harz 4 auch mit einfließt.) Die Übrigen 171,43 Euro werden dem Hausgeldkonto gutgeschrieben über welches der Gefangene frei beim Anstaltskaufmann verfügen kann. Sollte der Mindestsatz des Ü-Geldes (Überbrückungsgeld) erreicht sein, welcher sich aus dem Berechnungen der jeweiligen Ansprüche errechnet (verheiratet, Anzahl der Kinder etc.) wird dieses Geld dem Eigengeldkonto zugeschrieben, von welchem der Gefangene z.B Versandhausbestellungen tätigen kann. (Über einen Beamten, der diese Bestellung bearbeitet.) Dieses aber auch nur, wenn gegen den Gefangenen keine Pfändungsansprüche bestehen, denn dann wird dieses Geld zu 100% den Gläubigern zugeteilt, da dieses Konto nicht dem Pfändungsschutz unterliegt.“