Am 24.11.1933 wurde im Deutschen Reich unter den Nazis die Sicherungsverwahrung offiziell per Gesetz eingeführt. Sie hatte zu jener Zeit folgenden juristischen Inhalt:
Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (Vom 24. November 1933)
§42f: „Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherung ist an eine Frist gebunden. Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre…“
Inzwischen ist die Sicherungsverwahrung in diesem Land jedoch unbegrenzt. Das heisst, dass sie bis zum Tode vollzogen werden kann. Auch wenn auf dem Papier damit kokettiert wird, „dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.“, so ist es in der Realität anders. Mit allen Mitteln wird nicht nur durch die Vollzugsbehörden eben eine vorzeitige Entlassung (vor dem Tod!) durch Gewährung zu weiter Spielräume in der Praxis umgangen. Allein die Tatsache, dass die Nazis die Frist von 3 Jahren setzten und ein angeblicher Rechtsstaat nun die Menschen unbefristet wegsperrt, ist eine Phrase. Selbst der Unrechtsstaat DDR hat dieses Gesetz 1952, weil es von den Faschisten kam, wieder aus den Gesetzen herausgenommen. Unwillkürlich stellt sich dann auch die Frage, wer da menschlicher handelt! In den 1980ern war aufgrund einer geringen Zahl von Sicherungsverwahrten im Gespräch, das Gesetz wieder abzuschaffen. Dann jedoch erlebte das Relikt aus der Nazizeit durch die Schröderregierung in den 1990ern eine Renaissance. Wenn man schon immer, um angeblich zu warnen, auf die Schreckenstaten der Nazis hinweist, dann sollte man jedoch sich an deren Handeln nicht erweiternd orientieren. Fest steht, dass Sicherungsverwahrte ihre Strafe abgesessen haben. Egal wie man es sieht, sie sitzen danach für etwas, was noch gar nicht passiert, bzw. überhaupt nicht passieren wird, ein. Die kriminalpolitische Zielsetzung dieses Gesetzes und vor allem seine Anwendung in der strafgerichtlichen Praxis des Dritten Reiches ließen die Missbrauchsmöglichkeiten einer solchen schuldunabhängigen Maßregel deutlich werden. Und wie sehen die probaten Missbrauchsmöglichkeiten heute aus? Laut einer Studie eines bekannten Kriminologen der Uni Bochum, sowie anderer Studien von bekannten Professoren, müssten 9 von 10 Personen nicht in der Sicherungsverwahrung sitzen. Damit dürfte belegt sein, dass auch heute noch mit dem menschenverachtenden Instrument aus dem Dritten Reich, Menschen dem Missbrauch durch staatliche Gewalt ausgesetzt sind. Wie sagte Herr Dr. Schäuble beim Festakt zum Bestehen des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen gilt auch für Menschen, die einmal ein Straftat begangen haben“. Ich habe bis hin zum Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Todesstrafe gestellt, damit ich in Teilen die Würde für mich wieder bekomme. Es gab bei keiner der Instanzen eine Reaktion. Nun muss ich weiter auf den schnellen Tod hoffen, bzw. selbst beschleunigen, da schon der Artikel 1 des Grundgesetzes reine Utopie ist. Wie gut für diesen Staat, dass sie noch mit dem Finger auf andere Länder zeigen können…
A.A.