Bericht von der R. aus der JVA Rosdorf
Ein Sicherungsverwahrter sollte zur Urinkontrolle (UK), die regelmäßig durchgeführt wird. An dem Tag „konnte er nicht“ und ging darauf vom medizinischen Stützpunkt, der in einem anderen Haus untergebracht ist, wieder zurück in die SV-Abteilung. Dies wurde als Verweigerung eingestuft – was nicht geschehen wäre, wenn er sich dort in einen Warteraum hätte einschließen lassen, bis er dann gekonnt hätte.
Diese zu Unrecht so eingestufte Verweigerung führte dazu, dass nun Bestrafung Nr. 1 darin besteht, dass er drei Ausführungen mit Laufkette machen muss, und Nr. 2, dass er seinen Fernseher am Wochenende abgeben muss.
Die Justiz bzw. die Obrigkeit der SV-Abteilung setzt sich somit auch noch über das Verbot einer Doppelbestrafung hinweg. Dies stellt in eklatanter Weise und zum x-ten Mal einen Amtsmissbrauch dar. Das Gesetz wird also mit Füßen getreten. Man muss sich wirklich fragen, wozu und für wen es im Rechtsstaat da ist.