Herr S. ist tot – vorzeitige Entlassung abgelehnt – ein Nachruf

Ein Mitgefangener aus der JVA Rosdorf berichtet:

In der Nacht vom 31.3. auf den 1.4. verstarb auf der Station C3 der Gefangene Herr S. Herr S. war sichtbar schwer gesundheitlich angeschlagen und mehrfach chronisch krank. Er klagte bereits in der Woche zuvor über unklare Schmerzen und war deswegen auch beim Amtsarzt vorstellig. Welche Maßnahmen getroffen wurden, ist unbekannt.

Bemerkenswert bleibt: Er war Geldstrafenabsitzer und hatte am Dienstag eine Skype-Anhörung zur vorzeitigen Entlassung. Abgelehnt.

Er berichtete noch davon: “ Die hat gesagt, sie haben ja nur noch 54 tage, die können sie absitzen.“ Das hat er leider nicht mehr geschafft. Diese Richterin sollte sich mal einige Fragen stellen… So ist das hier in Rosdorf, sehr unschön 🙁 Da helfen auch nicht die warmen Worte der Anstaltsleitung am Mittwochmittag inkl. Schweigeminute.

Nachruf auf Jan, der sich in der Nacht 31.12./01.01. in seiner Zelle erhängt hat

Ein Mitgefangener berichtet aus der JVA Rosdorf:

Was die Suizide betrifft, kann ich […] von einem Suizid berichten, der tatsächlich in einer nahegelegenen Zelle vom 31.12.2019 auf den 1.1.2020 durch Erhängen stattfand.

Der Mann wurde, obwohl nachweislich (wirklich nachweislich! Kein Gerücht o.ä.) depressiv, einige Tage vor Heiligabend 2019 auf eine Einzelzelle verlegt. Davor befand er sich in monatelang auf einer sog. „Kamerazelle“, da er als massiv suizidal, s.o., eingestuft wurde. Erstaunlich, nicht wahr? Genauso erstaunlich, dass es, meines Wissens nach, in KEINER der Medien mit auch nur einem Wort erwähnt wurde. Jan […] hieß der Junge, Zelle 33/4/JVA Rosdorf.

Dieser Bericht wurde zunächst an die Gefangenengewerkschaft GGBO verschickt, kam von dort zu uns. Hier gibt es die Pressemitteilung der GGBO zu dem Suizid.

Zeitschriftenblödsinn – Durch Kungelei wird Präzedenzfall vermieden

T. berichtet aus der Strafhaft:

Ich habe über Monate immer mal wieder Zeitschriften oder Teile davon zugesendet bekommen. Es gab nie eine Beanstandung. Denn dies ist im übrigen durch §65 NJVollzG und durch obergerichtliche Rechtsprechung zugelassen.
Eines Tages war dann der Beamte M. der Meinung, es handele sich um eine nicht genehmigte Paketsendung, somit illegal zugesandt, somit einzuziehen. Meine Frage, auf welcher gesetzlichen Grundlage seine Entscheidung beruhe, beantwortet der beante M. wie folgt: „Ich bin nicht verpflichtet, meine Entscheidung näher zu begründen, es steht ihnen frei, sich zu beschweren.“ Das tat ich dann auch.
Ich habe eine schriftliche Beschwerde bei der Anstaltsleitung mit Verweis auf die Gesetzes- und Rechtsprechungslage eingereicht. Mündliche Antwort: „Es ist kein Fehler feststellbar, der Beamte hat richtig gehandelt.“
Daraufhin habe ich dasselbe Beschwerdeschreiben mit neuer Adressierung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen geschickt – und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §109 StVollzG gestellt. Acht Wochen später bekam ich Post vom Gericht: Die Anstalt teilt über das Gericht mit, sie habe den Vorgang nochmal geprüft und sei nun zu dem Schluss gekommen, die Zeitschriften seien nun doch aushändigungsfähig. Meine Beschwerde habe sich somit „erledigt“. Soweit so gut – für mich.

Allerdings: Zum einen existieren anscheinend informelle Absprachen zwischen der Anstalt und der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Wenn man bedenkt, dass – wie in meinem Fall – Anstalt und Inhaftierter zwei Parteien im Rechtsstreit sind, ist es doch hochproblematisch, dass vom Landgericht nur eine einseitige Kommunikation zum weiteren Vorgehen stattfindet, also ohne Wissen und Mitsprache der anderen Partei (hier: ohne mich).
Vor allem bleibt in diesem Fall aber festzuhalten: Durch die Verhinderung eines Beschlusses zu meinem Antrag wurde ein Präzedenzfall vermieden! Einem Gefangenen wird die Erlaubnis, Zeitschriften zu beziehen, nun ein eingeräumt. Dem Rest wird es weiterhin erschwert und verweigert.

Willkür: „Bundesverfassungsgericht? Hier bestimmen wir.“

Hintergrund und kurzer Erfahrungsbericht von T.:

Drei Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Lockerung langjährig Inhaftierter im Rahmen von Ausführungen sind vom 17./18.09.2019: 2 BvR 650/19, 2 BvR 681/19, 2 BvR 1165/19. Vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgrundrechts wird in diesen drei Fällen auf Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit entschieden.

Das BVG stellt ganz klar raus, dass Lockerungen ein zwingender Bestandteil der Resozialisierung sind. In der JVA wird das weiterhin großzügig ignoriert. So äußert sich die stellvertretende Anstaltsleitung Frau L. wiederholt während den halbjährlichen Vollzugsplankonferenzen: „Welche Entscheidungen des BVG hier gelten, bestimmen wir.“
Zur Resozialisierung heißt es: „Sie soll den Gefangenen zu einem verantwortungsvollen Leben nach der Haft befähigen…“.
Wie soll das gelingen, wenn elementarste Entscheidungen und auch Mitspracherechte verweigert werden? Sehr schwierig.

SV = Staatlich Versterben

Heute am 03.01.20 gegen 05.00 Uhr hat wieder ein Sicherungsverwahrter die Freiheit nicht wiedererlangen dürfen. Er verstarb in der JVA Meppen. Von 10 SVlern, welche hier auf ihren Tod warten, verstarben somit innerhalb des letzten halben Jahres drei Menschen. In der gesamten Zeit seit der Eröffnung des „Todestraktes“ vor 1,5 Jahren wurde hingegen kein SVler lebend entlassen. Im Nds. SV VollzG § 2.1 heißt es, „dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.“ Was hingegen wirklich zelebriert wird, ist somit den Fakten zu entnehmen.
R.I.P. Roman

A.A.

Mein (Nicht-) Studium

T. berichtet aus der Strafhaft der JVA Rosdorf

Ich habe vor dem Knast studiert. Ich möchte dieses auch nach dem Knast fortsetzen. Ist dem Knast soweit bekannt. Ein Fernstudium ist in dieser Anstalt nicht möglich (→ Personalmangel). Daher habe ich beantragt, mich selbst mit Studieninhalten auseinanderzusetzen (→ §36 NJVollzG „Selbstbeschäftigung“).

Die Reaktionen der Anstalt waren breit gefächert. Ein Psychologe machte sich darüber lustig: „Da kann ja jeder Tittenhefte bestellen und das Arbeit nennen.“ Die Anstaltsleitung nannte es „Atypische Beschäftigung, sowas wolle man hier nicht.“ Die Sozialarbeiterin riet mir dazu, meine Freizeit zu nutzen.

Kurz und knapp: Ich habe mich ans Gericht gewandt. Mein Antrag liegt mittlerweile dem Landgericht zur Überprüfung vor. Ergebnis steht aus. In diesem Zusammenhang habe ich auch beantragt, dass ich mir von draußen Bücher zusenden lassen darf, um entsprechend auf der Höhe der Fachdiskussion zu bleiben. Wie ihr es schon erraten haben mögt – abgelehnt. Begründung: Ich dürfe mir nur Bücher zusenden lassen, die ich schon vor der Haft besessen habe. Neue Bücher seien ausgeschlossen.

Sollte ich neue Bücher haben wollen, müsse ich diese von meinem Knastgeld über Vermittlung der Anstalt kaufen. Ihr wisst selbst, was Fachbücher kosten… Die Rechtslage ist auch hier eindeutig (→ § 67 NJVollzG). Auch hier habe ich das Gericht bemüht. Auch hier exemplarisch das gleiche Ergebnis wie so oft. Kurz nachdem ich mich an das Gericht gewandt habe, kam ein Beamter auf mich zu… „Welche Bücher dürfen‘s denn sein… alles nur ein Missverständnis…“ Für mich ist das eine Frechheit an sich und eine Aushöhlung des Rechtsstaates. Wie kann es sein, dass das Gericht und die Anstalt sich ohne meine Beteiligung absprechen?

Natürlich streiten sie das ab, natürlich kann ich letztlich nicht beweisen… Sie behaupten einfach, sie haben meinen Fall nochmal geprüft… Das erklärt vielleicht auch, warum sich so viele hie drinnen aufgegeben haben. Man wird langsam aber sicher in dieser Mühle zerrieben. Ein Kampf gegen Windmühlen erscheint dagegen lachhaft.

Der Höhepunkt an der ganzen Studiummisere, Zitat Psychologe: „Es gibt keine Studie, die belegt, dass ihr Studium die Rückfallgefahr verringert.“ Gleichzeitig schreibt man in meinen halbjährlichen Vollzugsplan: „Herr … hat die rückfallpräventive Wirkung von Arbeit im Werkbetrieb noch nicht für sich erkannt…“ Selbstorganisiertes Studium, pfui pfui. Arbeit im Werkbetrieb, z.B. Angelschnur aufwickeln oder Unterlegscheiben sortieren → ganz wichtig für die Prävention…

Vergleich der SV-Abteilungen der JVAen Rosdorf und Meppen

Der Gefangene, welcher diesen Text verfasst hat, möchte lieber anonym bleiben, nennen wir ihn doch einfach Pascal.

Vorab: Zuerst habe ich als Sicherungsverwahrter einige Jahre in der JVA Rosdorf verbracht, seit einiger Zeit befinde ich mich nun in der JVA Meppen. Die Unterschiede sind deutlich, manche fallen aber erst auf den zweiten Blick auf.

Gleich bei der Ankunft in Meppen fiel mir auf, dass die JVA nicht, wie andernorts üblich, von einer Mauer umgeben ist, sondern nur von einem Metallzaun. Diese abgemliderte Form der Rundumsicherung steht, wie ich feststellen konnte, durchaus auch für den Umgang der Vollzugsbediensteten mit uns Svern, genauso, wie die Betonmauer der JVA Rosdorf sehr eindeutig den entsprechenden dortigen Umgang symbolisiert. Das Extrembeispiel ist ein bekennender Faschist unter den Rosdorfer Beamten, von dem mir Sprüche wie “Man müsste Euch alle ins Arbeitslager stecken” oder “Für Euch ist eine Kugel noch zu schade” noch deutlich im Ohr nachklingen. Derartige Ausfälle sind hier undenkbar. Die Meppener SV-Abteilung umfasst zehn Plätze (Rosdorf ca. 45), alles ist recht familiär gehalten. Das Personal hier versteht sich eher als Betreuungs-, denn als Wachpersonal und ist durchgehend freundlich und hilfsbereit, was ich von nur wenigen Rosdorfer Bediensteten sagen kann. Manch von jenen empfinden es als Unverschämtheit, wenn sie von einem Sver mit dessen Anliegen behelligt werden, während sie gerade Wichtigeres zu tun haben – etwa, im Internet zu surfen, doer Kaffee zu trinken. Auch sind die Rosdorfer Stationsbüros im Regelfalle mehrere Stunden am Tage unbesetzt – Kaffee trinkt sich eben am gemütlichsten dort, wo kein Sver stören kann. Derartige Zustände sind insbesondere im Hinblick auf die ach so außergewöhnliche Gefährlichkeit der Sver unhaltbar, in Meppen sind sie unvorstellbar. Hier istnahezu immer jemand erreich- und ansprechbar.

Geradezu lächerlich wären die Sicherheitsmaßnahmen im Falle von Ausführungen, auf die der Sver derzeit in Niedersachsen noch einmal pro Monat einen Rechtsanspruch hat, und inbesondere bei Vorführungen bpsw. Bei einem externen Arzt, wenn sie nicht zumindest teilweise den Rechten der Sver Hohn sprächen. In Rosdorf werden die Sver während ihrer ersten monatlichen Ausführungen grundsätzlich gefesselt ausgeführt, in eindeutig rechtswidriger Weise wird hier großzügig auf die pflichtgemäße Ermessensausübung verzichtet. Gleiches gilt bei Vorführungen (z.B. zum Krankenhaus in Göttingen oder zu einem niedergelassenen Arzt), wenn der vorzuführende Sver noch keine „richtigen“ Ausgänge, also nur Ausführungen, erhält. In diesen Fällen wird er oft sogar sichtbar, mit Bauchgurt und Handschellen, gefesselt, so dass er für andere Menschen, etwa im Wartezimmer, leicht als Inhaftierter erkennbar ist. Sicher muss ich nicht extra erwähnen, dass eine solche öffentliche Kennzeichnung und somit Stigmatisierung insbesondere von Sicherungsverwahrten verboten ist. Dieser Umstand interessiert die JVA Rosdorf anscheinend nicht. Anders in Meppen: Ich habe meine erste Ausführung hier erhalten und durfte mich von Anbeginn im Rahmen derselben ohne Fesselung frei in der Stadt bewegen. Die zwei Bediensteten, welche meine Ausführungen mit mir durchführen, sind gefühlt weit eher Begleiter als Aufpasser und lassen mir meine Bewegungsfreiheit. Auch hier sehe ich einen deutlichen Unterschied zum Rosdorfer modus operandi.

Die Einrichtung der Unterbringungsräume in Meppen ist geringfügig großzügiger als in Rosdorf, was aber nicht viel ausmachr. Wesentlicher erscheint mir, dass das Bad etwas größer und mit einer Fußbodenheizung ausgestattet ist. Hier ist alles ebenerdig, was vielleicht noch erwähnt werden sollte. Daszu kommt einmal in der Woche eine Reinigungskraft (!).

Wo viel Licht ist, findet sich auch Schatten, der fairerweise nicht verschwiegen werden darf. Dieser besteht großteils aus Unfertigkeiten, die JVA besitzt „erst“ seit ca. einem Jahr ihre SV-Abteilung und beim Staat dauert bekanntlich alles etwas länger. So können wir noch immer nicht angerufen werden, auch der in Rosdorf vorhandene PC fehlt noch. Auch fällt der höhere Bürokratie-Aufwand in Meppen auf. Kleinigigkeiten, wegen derer in Rosdorf bei Bedarf die Wohngruppenleitung anzusprechen ist, müssen in Meppen mitunter umständlich schriftlich beantragt werden. Hier besteht Verbesserungsbedarf.

Insgesamt stelle ich fest, dass der Sver in der JVA Meppen als Mensch gesehen wird, der mit den Bediensteten, vom „Schließer“ bis zum Anstaltsleiter, auf Augenhöhe steht. In der JVA Rosdorf empfand ich mich als ein zu verwaltendes Übel, ohne das der Vollzug für die Bediensteten viel weniger lästig wäre. Natürlich existieren in Rosdorf Ausnahmen, nur sind es leider auch solche. Dort wird der Sver in der Regel eher wie ein unmündiges Kind behandelt, von der gesetzlich vorgesehenen Freiheitsorientierung kann faktisch zudem keine Rede sein. Auch hier erkenne ich deutliche Unterschiede zur JVA Meppen. Auf den Punkt gebracht: Ich betrachte die Sicherungsverwahrung als menschenrechtswidrig, aber immerhin wird sie in Meppen mit viel gutem Willen, anständig und fair vollstreckt. In Rosdorf wird meiner Ansicht nach eher die sichere Verwahrlosung praktiziert, das aber erfolgreich!

Brief an das Bundesverfassungsgericht

Ein Gefangener hat uns gebeten, den nachfolgenden Brief an das Bundesverfassungsgericht zu veröffentlichen. In dem Brief macht er auf willkürliche Repression gegen ihn aufmerksam.

 

                                                                                                                                                                        Rosdorf, den 10.06.19

An:

Bundesverfassungsgericht

z. Hd. Herrn Richter Müller

Schlossbezirk 3

76131 Karlsruhe

Betr.: Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1688/18

Sehr geehrter Herr Richter Müller.

Leider blieb mein Schreiben vom 17.03.19 an Sie unbeantwortet. Vielleicht erinnern Sie sich jedoch noch daran, dass ich Ihnen unter den Punkten 2a bis 2d folgendes mitgeteilt hatte.

a.) Dass man mir 3x mein gesamtes Eigentum, Wert: über 200.000,- Euro stehlen durfte. Weder erfolgte eine Verfolgung der Täter, noch wurde mein Schaden beglichen.

b.) Bei einem öffentlichen Aufruf zum Mord gegen mich wurden gar nicht erst Ermittlungen aufgenommen.

c.) Ich saß unschuldig 8 Monate in Haft. Zwar habe ich dann einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen erhalten. Jedoch kann man mir zum einen die Zeit nicht wieder geben und zum anderen habe ich nie die im Urteil zugesicherte Entschädigung bekommen.

d.) Bei meiner jetzigen Inhaftierung sagte der Haftrichter: „Wenn es überhaupt passiert ist, ½ Jahr oder Geldstrafe.“ Inzwischen sitze ich über 15 ½ Jahre, nämlich das 31fache der Zeit ein. Und das zudem unter einem Gesetz, welches noch von den Nazis stammt (24.11.1933). Ein Ende ist nicht in Aussicht, sofern ich nicht wie gewünscht bald versterbe.

In meiner jetzigen Sache machte auch eine „Zeugin“ erneut eine Aussage. Sie hat bei meiner zu Unrecht einsitzenden U-Haft (siehe Punkt c.) ebenfalls eine gewünschte Aussage gemacht. Hier ist in der Ermittlungsakte aus ihrer Vernehmung am 22.03.2004 vor 2 Staatsanwälten folgendes zu lesen: „Auf Nachfrage: Der Inhalt der Aussage war mit der Polizei als ‚frei erfunden‘ abgesprochen.“ Das heißt nach alledem, dass ich nicht nur in diesem Land ein Freiwild bin und verfolgt werde, sondern dass auch die Justiz sich daran beteiligt. Bis zu dem Zeitpunkt kannte ich ein derartiges Verhalten in diesem Land nur aus Geschichtsbüchern. Da sich auch mehrere Journalisten für meinen Fall interessieren, aufgrund dessen das sie von meinen Schreiben immer eine Kopie erhalten haben, würden sie gerne darüber berichten. Was ich persönlich sehr löblich finde, da man auch im Ausland sehen soll, dass dieser Staat immer noch Menschen verfolgt.

Sollte ich bis zum 25.06.2019 von Ihnen keine anderslautende Nachricht erhalten, gehe ich davon aus, dass ich die Schriftstücke mit Ihrem vollen Namen abdrucken lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Auch an die Richter am Bundesverfassungsgericht:

Frau Richterin Langenfeld

Frau Richterin Hermanns

Deutschland – Sicherungsverwahrung

Am 24.11.1933 wurde im Deutschen Reich unter den Nazis die Sicherungsverwahrung offiziell per Gesetz eingeführt. Sie hatte zu jener Zeit folgenden juristischen Inhalt:

Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (Vom 24. November 1933)

§42f: „Die Dauer der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, der wiederholten Unterbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl und der Sicherung ist an eine Frist gebunden. Die Frist beträgt bei der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwahrung drei Jahre…“

Inzwischen ist die Sicherungsverwahrung in diesem Land jedoch unbegrenzt. Das heisst, dass sie bis zum Tode vollzogen werden kann. Auch wenn auf dem Papier damit kokettiert wird, „dass die Vollstreckung der Unterbringung möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann.“, so ist es in der Realität anders. Mit allen Mitteln wird nicht nur durch die Vollzugsbehörden eben eine vorzeitige Entlassung (vor dem Tod!) durch Gewährung zu weiter Spielräume in der Praxis umgangen. Allein die Tatsache, dass die Nazis die Frist von 3 Jahren setzten und ein angeblicher Rechtsstaat nun die Menschen unbefristet wegsperrt, ist eine Phrase. Selbst der Unrechtsstaat DDR hat dieses Gesetz 1952, weil es von den Faschisten kam, wieder aus den Gesetzen herausgenommen. Unwillkürlich stellt sich dann auch die Frage, wer da menschlicher handelt! In den 1980ern war aufgrund einer geringen Zahl von Sicherungsverwahrten im Gespräch, das Gesetz wieder abzuschaffen. Dann jedoch erlebte das Relikt aus der Nazizeit durch die Schröderregierung in den 1990ern eine Renaissance. Wenn man schon immer, um angeblich zu warnen, auf die Schreckenstaten der Nazis hinweist, dann sollte man jedoch sich an deren Handeln nicht erweiternd orientieren. Fest steht, dass Sicherungsverwahrte ihre Strafe abgesessen haben. Egal wie man es sieht, sie sitzen danach für etwas, was noch gar nicht passiert, bzw. überhaupt nicht passieren wird, ein. Die kriminalpolitische Zielsetzung dieses Gesetzes und vor allem seine Anwendung in der strafgerichtlichen Praxis des Dritten Reiches ließen die Missbrauchsmöglichkeiten einer solchen schuldunabhängigen Maßregel deutlich werden. Und wie sehen die probaten Missbrauchsmöglichkeiten heute aus? Laut einer Studie eines bekannten Kriminologen der Uni Bochum, sowie anderer Studien von bekannten Professoren, müssten 9 von 10 Personen nicht in der Sicherungsverwahrung sitzen. Damit dürfte belegt sein, dass auch heute noch mit dem menschenverachtenden Instrument aus dem Dritten Reich, Menschen dem Missbrauch durch staatliche Gewalt ausgesetzt sind. Wie sagte Herr Dr. Schäuble beim Festakt zum Bestehen des Grundgesetzes: „Die Würde des Menschen gilt auch für Menschen, die einmal ein Straftat begangen haben“. Ich habe bis hin zum Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Todesstrafe gestellt, damit ich in Teilen die Würde für mich wieder bekomme. Es gab bei keiner der Instanzen eine Reaktion. Nun muss ich weiter auf den schnellen Tod hoffen, bzw. selbst beschleunigen, da schon der Artikel 1 des Grundgesetzes reine Utopie ist. Wie gut für diesen Staat, dass sie noch mit dem Finger auf andere Länder zeigen können…

A.A.

Verweigerung einer ärztlichen Empfehlung

Vorfall vom 15.05.19, Auszug aus dem Beitrag „Provokation als Test auf Selbstkontrolle?“ von Frank Könitz, (Gefangener der JVA Rosdorf, Sicherungsverwahrter)

-> Der Anstaltsarzt empfahl aus gesundheitlichen Gründen die Verlegung in einen anderen Haftraum. Dem wurde nicht entsprochen.
-> Der Anstaltsarzt empfahl eine Rotlichtlampe. Dem wurde nicht entsprochen.